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Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten GrundstĂĽcken (BMF)

Das BMF hat zur Umsetzung der BFH-Urteile v. 22.8.2013 - V R 19/09, v. 7.5.2014 - V R 1/10, v. 3.7.2014 - V R 2/10, v. 10.8.2016 - XI R 31/09, v. 26.4.2018 - V R 23/16 und v. 11.11.2020 - XI R 7/20 sowie der EuGH-Urteile v. 8.11.2012 - C-511/10 "BLC Baumarkt" und v. 9.6.2016 - C-332/14 "Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft" zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Grundstücken Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 20.10.2022 - III C 2 - S 7306/19/10001 :003).

Hintergrund: Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden (Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL, „Pro-rata-Satz“). Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht.

In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  1. Stand der Rechtsprechung in Bezug auf gemischt genutzte GrundstĂĽcke
  2. Umsetzung der Rechtsprechung
    1. Grundsätze
    2. Flächenschlüssel
    3. Objektbezogener UmsatzschlĂĽssel
    4. Umbauter Raum
    5. Zuordnung

Mit dem Schreiben wird der AEAO entsprechend angepasst.

Hinweis:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn Unternehmer vor der Veröffentlichung dieses Schreibens zulässigerweise eine direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen nach Abschnitt 15.17 Abs. 7 Sätze 6 und 7 UStAE in der bisherigen Fassung vorgenommen haben. Es wird weiter nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer vor der Veröffentlichung dieses Schreibens auf die Regelungen in der bisherigen Fassung der Abschnitte 15.2c Abs. 10 und 15.6a Abs. 3 UStAE berufen hat. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle:BMF, Schreiben v. 20.10.2022 - III C 2 - S 7306/19/10001 :003; BMF online (il)

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