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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Umzugskosten (FG)

Vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen übernommene Umzugskosten für Angestellte sind nicht steuerbar und berechtigen zum Vorsteuerabzug (Hessisches FG, Urteil v. 22.02.2018 - 6 K 2033/15; Revision anhängig; BFH-Az. V R 18/18).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die für diverse Angestellte der Klägerin übernommenen Umzugskosten steuerbar sind und die dabei gesondert ausgewiesene USt als Vorsteuer abziehbar ist. Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die gegründet wurde, um für ihre Konzerngruppe Dienstleistungen zu erbringen. Hierzu wurden bestimmte Funktionen vom Hauptsitz und anderen Standorten auf die Klägerin verlagert. Im Zuge dieser Funktionsverlagerung mussten erfahrene Mitarbeiter, die zuvor am Hauptsitz bzw. an anderen Standorten tätig waren, an den Standort der Klägerin versetzt werden. Mitarbeitern, die bislang u.a. im Ausland tätig waren, wurde die Übernahme verschiedener dabei entstehender Kosten (Maklerprovisionen und Kosten der Wohnungsbesichtigung) arbeitsvertraglich zugesagt und auch von der Klägerin übernommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Umzugskosten unternehmerisch veranlasst sind und daher zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Einen Vorsteuerabzug ließ das FA nicht zu.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Hessischen FG Erfolg:

  • Zu Unrecht hat das FA die Übernahme von Umzugskosten von Arbeitnehmern der Klägerin durch diese als tauschähnlichen Umsatz der Besteuerung unterworfen. Bei der Übernahme dieser Kosten handelt es sich nicht um Leistungen im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes.
  • Die Übernahme der Kosten sollte mit dazu beitragen, die betroffenen Angestellten des Konzerns zu veranlassen, in ein fremdes Land umzuziehen, um die für sie vorgesehenen Aufgaben bei der Klägerin zu übernehmen. Damit war sie der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung vorgelagert und sollte erst die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Arbeitsleistungen gegenüber der Klägerin überhaupt erbracht werden können.
  • Hiervon abzugrenzen ist das Entgelt für die Arbeitsleistung selbst, welches naturgemäß in Barlohn gezahlt wird, aber auch Sachleistungen beinhaltet. Dass die Umzugskostenübernahme nicht dazu zählt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es sich - anders als bei der Gestellung eines Dienstwagens - um eine einmalige Vergünstigung handelt, welche allenfalls kurzfristig neben den Barlohn treten würde.
  • Auch ist eine steuerbare unentgeltliche andere sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nicht gegeben. Der hierzu erforderliche mögliche persönliche Vorteil, den der Arbeitnehmer haben könnte, ist im Streitfall gegenüber dem Bedarf des Unternehmens nebensächlich und wird von diesem überlagert.
  • Darüber hinaus kann die Klägerin die in den Maklerrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da die Übernahme der Kosten nicht für den privaten Bedarf des Personals erfolgte.
  • Nicht zu folgen ist der heue noch vereinzelt vertretenen Ansicht, wonach es sich bei Umzugskosten um untrennbar gemischte Aufwendungen handelt, bei denen die private Mitveranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist und für die deshalb die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges grundsätzlich nie besteht.
  • Vielmehr gilt, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen, dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (u.a. Urteile des BFH, Urteil v. 29.01.2014 - XI R 4/12 sowie v. 09.12.2010 - V R 17/10, BStBl II 2012, 5).

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. V R 18/18 anhängig.

Quelle: Hessisches FG v. 22.02.2018 - 6 K 2033/15, NWB DokID: JAAAG-89016 (il)

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