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Umsatzsteuer | Vermietung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen (BMF)

Das BMF passt den Abschnitt 4.12.1 UStAE über die Umsatzsteuerbefreiung von Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen im Hinblick auf das BFH-Urteil v. 11.11.2015 - V R 37/14 an (BMF, Schreiben v. 08.12.2017 - III C 3 - S 7168/08/10005).

Hintergrund: Mit Urteil v. 11.11.2015 - V R 37/14 hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, beruht auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall.

Das BMF ändert den Abschnitt 4.12.1 UStAE wie folgt:

  • Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    • Nach Satz 2 wird der bisherige Satz 2 des Absatzes 6 als neuer Satz 3 eingefĂĽgt und wie folgt gefasst:
      „Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil v. 11. 11. 2015 - V R 37/14); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.“
    • Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 7.
  • In Absatz 5 wird der bisherige Satz 1 des Absatzes 6 als Satz 5 angefĂĽgt.
  • Absatz 6 wird gestrichen.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Ausführungen in dem BMF-Schreiben v. 09.12.2011 - IV D 3 - 7360/11/10003 diesen Grundsätzen entgegenstehen, sind diese nicht mehr anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 01.01.2018 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 (neu) UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Das Schreiben können Sie hier unter der NWB-DokID: PAAAG-67374 abrufen.

Quelle: NWB Datenbank (Ls)

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