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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG (BMF)

Das BMF nimmt Stellung zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG und ändert die Abschnitte 4.8.9 und 4.8.13 UStAE (BMF, Schreiben v. 13.12.2017 - III C 3 - S 7160-h/16/10001).

Hintergrund: Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) v. 19.07.2016 wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Artikel 1 InvStRefG das Investmentsteuergesetz (InvStG) mit Wirkung zum 01.01.2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen. Daher wurde durch Artikel 5 InvStRefG der Wortlaut der Steuerbefreiung für die „Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes“ des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ebenso mit Wirkung zum 01.01.2018 neu gefasst. Durch die zum 01.01.2018 eintretende Ausweitung des Anwendungsbereiches des InvStG kann in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG nicht mehr wie bislang auf das gesamte InvStG verwiesen werden; die Steuerbefreiung nimmt nunmehr Bezug auf die Verwaltung bestimmter nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regulierter Investmentvermögen.

Zugleich wurde in der Neufassung des § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG das Urteil des EuGH v. 09.12.2015 - C-595/13, Fiscale Eenheid X, umgesetzt. Danach wird die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Investmentvermögen erweitert.

Das BMF fĂĽhrt in seinem Schreiben folgende Punkte weiter aus:

  • Allgemeines
  • Ă„nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
    • Ă„nderung des Abschnitts 4.8.9 UStAE
    • Ă„nderung des Abschnitts 4.8.13 UStAE

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf nach dem 31.12.2017 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Für vor dem 01.01.2018 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für die Steuerfreiheit seiner Leistungen die Grundsätze dieses Schreibens unter Hinweis auf das EuGH-Urteil v. 09.12.2015 - C-595/13, Fiscale Eenheid X und auf Artikel 135 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL anwendet. Dabei sind die Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG zu beachten.

Das Schreiben können Sie hier unter der NWB-DokID: TAAAG-67954 abrufen.

Quelle: NWB Datenbank (Ls)

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