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Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug für betrieblichen Luxussportwagen (FG)

Der Vorsteuerabzug ist regelmäßig zu versagen, wenn ein Luxussportwagen (Lamborghini Aventator) angeschafft wird, der nahezu ausschließlich vom Geschäftsführer genutzt wird und ein besonderes, ausnahmsweise anzuerkennendes betriebliches Interesse nicht dargelegt wird (FG Hamburg, Beschluss v. 12.04.2018 - 2 V 10/18; rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 EStG gilt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegen dem Abzugsverbot Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Sachverhalt: Streitig ist der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über den Ankauf eines PKW Lamborghini Aventador, den die Antragstellerin, ein Gebäudereinigungsunternehmen, im November 2016 gebraucht für rund 250.000 Euro gekauft und vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet hatte. Das Auto wird vom Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt, die vertragsgemäße Privatnutzung wurde nach der 1 % Methode berechnet und lohnversteuert.

Das FA versagte den begehrten Vorsteuerabzug, da das Fahrzeug unangemessenen Repräsentationsaufwand darstelle. Über den hiergegen gerichteten Einspruch ist noch nicht entschieden, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab. Die Antragstellerin argumentiert, es sei ihrem Geschäftsführer in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. So sei der größte Kunde mit einem aktuellen Anteil von ca. 10 % am Gesamtumsatz über diesen Weg gewonnen worden.

Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:

  • Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (BFH, Urteil v. 27.02.1985 - I R 20/82, BStBl II 1985, 458). Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
  • Nach allgemeiner Verkehrsauffassung erweist sich der streitige Aufwand als unangemessen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte derartige Aufwendungen nicht auf sich genommen, weil sich ein betrieblich repräsentatives Erfordernis bei summarischer Prüfung nicht feststellen lässt.
  • Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Nutzung eines Luxussportwagens durch den Geschäftsführer erforderlich war, um Kunden zu akquirieren. Nach Lage der Dinge dürfte es sich eher um zufällige Akquise-Erfolge aus dem Bekanntenkreis des Geschäftsführers handeln, die bei Gelegenheit der Kontaktpflege in Motorsportkreisen angefallen sein mögen, aber nicht adäquat kausal durch den Einsatz eines Sportwagens verursacht wurden.
  • Insofern unterscheidet sich der Streitfall maßgeblich von dem vom erkennenden Senat mit Urteil v. 15.06.1987 - II 90/85 entschiedenen Fall, in dem die Anschaffungskosten für einen Luxuswagen als Betriebsausgaben anerkannt worden sind, weil nach den Feststellungen des Senats der Repräsentationsaufwand konkret betrieblichen Erfordernissen diente.
  • In jenem Fall einer Marketing Agentur, die für einen bekannten Versicherungsvermittler Außendienstmitarbeiter schulte, diente das Fahrzeug "zum Einsatz bei seltenen Großveranstaltungen als demonstrative Zurschaustellung und als materiell verstandener Beleg sowie zugleich als werbender Anreiz für den besonderen Erfolg, der mit der Tätigkeit im Vertrieb des Versicherungsvermittlers erreichbar ist".
  • Vergleichbares ist bei dem Betrieb der Antragstellerin, einem gewerblichen Reinigungsunternehmen, nicht erkennbar und auch nicht behauptet worden. In dieser Branche dürfte ein besonders aufwendiges Luxusauto auf potentielle Kunden - möglicherweise mit Ausnahme weniger spezialisierter Autohäuser - eher kontraproduktiv wirken und nach der Verkehrsauffassung gänzlich branchenuntypisch sein.

Hinweis: Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Hamburg, Beschluss v. 12.04.2018 - 2 V 10/18, NWB DokID: WAAAG-86275 (il)

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