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Umsatzsteuer | Behandlung von Photovoltaikanlagen (OFD)

Die OFD Karlsruhe hat umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen Stellung genommen (OFD Karlsruhe v. 13.8.2019 - S 7104).

Die OFD beschäftigt sich in der Verfügung mit diversen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen aufkommenden umsatzsteuerlichen Fragestellungen. Thematisiert werden u.a.

  • Unternehmereigenschaft,
  • Behandlung der Ausgangsumsätze inkl. Beispielen,
  • Zuordnung zum Unternehmensvermögen,
  • Vorsteuerabzug und -korrektur,
  • Veräußerung der Photovoltaikanlage sowie
  • Vermietung von Dachflächen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Die OFD Karlsruhe führt u.a. aus, dass die Lieferung von Strom an den Mieter grds. eine unselbständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz und damit steuerfrei ist (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG; Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE). Wird auf die Steuerbefreiung des Vermietungsumsatzes verzichtet, ist auch die Stromlieferung steuerpflichtig (§ 9 Abs. 1 und 2 UStG).

Eine selbständige Lieferung liegt jedoch vor, wenn der Strom aus einer Photovoltaikanlage des Vermieters an den Mieter geliefert wird und eine vollständige verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Die steuerpflichtigen Stromlieferungen berechtigen zum Abzug der für die Anschaffung oder Herstellung der Anlage sowie für die laufenden Unterhaltskosten entrichteten Umsatzsteuer.

Hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmensvermögen geht die OFD auch darauf ein, dass Photovoltaikanlagen eigenständige Zuordnungsobjekte sind. Eine ausschließlich unternehmerische Nutzung liegt auch dann vor, wenn ein Teil des Stroms nicht an den Netzbetreiber geliefert wird, aber für andere unternehmerische Zwecke (z.B. Lieferung an den Mieter) verbraucht wird.

Quelle: OFD Karlsruhe v. 13.08.2019 - S 7104, NWB DokID: BAAAH-32225 (ImA)

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