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Umsatzsteuer | Bauleistungen nach § 13b UStG (BMF)

Das BMF hat die Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des UStAE bezüglich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG geändert (BMF, Schreiben v. 18.05.2018 - III C 3 - S 7279/11/10002-10).

Das BMF hat den UStAE wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 13.5 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:
    • „(8) Zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3.“
  2. Abschnitt 13b.12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    • Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
      „Liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen (vgl. BFH-Urteil v. 21.06.2001 - V R 68/00, BStBl 2002 II S. 255).“
    • Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 5.
  3. In Abschnitt 15.3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
    • „(6) Für Anzahlungen, bei denen erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Leistungsempfänger die Voraussetzungen als Steuerschuldner nach Maßgabe des § 13b UStG erfüllt, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3 Sätze 3 und 4.“

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des UStAE anwenden.

Quelle: BMF, Schreiben v. 18.05.2018 - III C 3 - S 7279/11/10002-10, NWB DokID: KAAAG-85187

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