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Schenkungsteuer | Einladung auf ein Traumschiff (FG)

Die Einladung zu einer Kreuzfahrt unterliegt nicht der Schenkungsteuer (FG Hamburg, Urteil v. 12.06.2018 - 3 K 77/17; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Sicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 29.06.2016 - II R 41/14, BStBl II 2016, 865).

Sachverhalt: Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) unternommen. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 €. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt (FA) von dem Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung.
Das FA forderte den Kläger zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte der Kläger, er erklärte jedoch nur einen Betrag von rund 25.000 €, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das FA berücksichtigte demgegenüber einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Der Kläger hat seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenĂĽber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch ist sie aber nicht in dem erforderlichen MaĂźe bereichert worden. Denn sie hat ĂĽber die Zuwendung nicht frei verfĂĽgen können, da diese daran geknĂĽpft gewesen ist, den Kläger zu begleiten.
  • Allein die "Mitnahme" auf die Kreuzfahrt ist im Ergebnis lediglich als Gefälligkeit zu beurteilen.
  • Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin ist auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handelt sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte.
  • SchlieĂźlich ist auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpft sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage der Hamburger Justiz veröffentlicht.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung v. 25.06.2018 (il)

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  • Krause/Grootens, Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, Grundlagen, NWB DokID: UAAAE-64192
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