Hierzu fĂĽhrt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
- Die Bundesregierung sieht aktuell keine Veranlassung, die Regelung des § 8c KStG temporär auszusetzen.
- Die Regelung knüpft an den anerkannten und höchstrichterlich bestätigten Grundsatz an, dass beim steuerlichen Verlustabzug dasjenige Steuersubjekt, das den Verlustabzug nutzen möchte, mit demjenigen Steuersubjekt identisch sein muss, das den Verlust erlitten hat.
- Zudem hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung mit der Konzernklausel, der Stille-Reserven-Klausel, der Sanierungsklausel sowie dem Antrag nach § 8d KStG hinreichend Möglichkeiten zum Erhalt der bisher nicht genutzten Verluste im Fall eines Anteilseignerwechsel geschaffen.
Hinweis:
Hinsichtlich weitere Einzelfragen zur Anwendung des § 8d KStG verweist die Regierung auf den Entwurf des BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d KStG.
Quelle: BT-Drucks. 19/23866 v. 2.11.2020 (il)
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