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Kindergeld | Schädliche Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (BFH)

Setzt ein Kind nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten seine Berufsausbildung mit den weiterführenden Berufszielen "Staatlich geprüfter Betriebswirt" und "Steuerfachwirt" nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, handelt es sich bei der nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung und während deren Durchführung einen Kindergeldanspruch aus (BFH, Urteil v. 11.04.2018 - III R 18/17; veröffentlicht am 06.06.2018).

Hintergrund: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird Kindergeld nur gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).

Sachverhalt: Die Tochter des Klägers (T) machte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie im Juni 2013 abschloss. Anschließend nahm T eine Vollzeitbeschäftigung in ihrem Ausbildungsbetrieb auf. Mitte September 2013 meldete sie sich bei einer Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) in Teilzeitform an. Sie bekam eine Zusage für das Schuljahr 2014/2015. Zum 01.04.2014 wechselte T in eine andere Steuerberatungskanzlei und arbeitete dort zunächst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die sie ab September 2014 auf 36 Stunden reduzierte. Am 20.08.2014 nahm sie ihre Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft auf.

Das FA lehnte ab Juli 2013 den Antrag auf Gewährung von Kindergeld ab, da sich T bereits in einer Zweitausbildung befunden habe und einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zwar erfüllt T die grundsätzlichen Voraussetzungen eines kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestandes, allerdings ist der Kindergeldanspruch im Ergebnis durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
  • Die Ausbildung der T zur Steuerfachangestellten stellt bereits eine abgeschlossene erstmalige Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar.
  • Für die Frage, ob der erste berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt, kommt es nach der Rechtsprechung des BFH darauf an, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (u.a. BFH, Urteil v. 04.02.2016 - III R 14/15).
  • Insoweit ist vor allem darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden
  • An einem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn das Kind nach Erlangung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt, obwohl es diesen früher hätte beginnen können (BFH, Urteile in BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 26).
  • Vorliegend hat T weder nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Steuerfachangestellten mit der Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft begonnen, noch hat sie sich für eine bereits im Jahr 2013 beginnende Ausbildung beworben.
  • Die hier gegebene zeitliche Zäsur wird nicht etwa durch die im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Anmeldung bei der Fachschule beseitigt. Denn der enge zeitliche Zusammenhang muss nach der Rechtsprechung des Senats zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten bestehen (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende einer Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts und den Bemühungen um eine weitere Ausbildung oder einen weiteren Ausbildungsabschnitt genügt dagegen nicht.

Quelle: BFH, Urteil v. 11.04.2018 - III R 18/17, NWB DokID: VAAAG-85179 (il)

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