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Kassen | Härtefallregelungen in diversen Bundesländern (FinMin)

Die Finanzminister aus Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein haben beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben.

Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1.1.2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Das BMF hatte in diesem Zusammenhang eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 erlassen (BMF, Schreiben v. 6.11.2019 - IV A 4 - S 0319/19/10002 :001). Eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 lehnt das BMF ab (Schreiben an diverse Kammern und Verbände v. 30.7.2020, s. hierzu die NWB Online-Nachricht v. 8.7.2020).

Nun haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und NRW vor dem Hintergrund der Corona-Krise eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31.3.2021 zu verlängern.

Hierzu fĂĽhren die Finanzministerien u.a. weiter aus:

Die Finanzministerien in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben den zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen möglich gemacht.

Danach werden die Finanzverwaltungen der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31.3.2021 auch weiterhin nicht beanstanden.

In Bayern gilt dies bspw., wenn

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfĂĽgbar ist.

In einigen Bundesländern gilt zusätzlich, dass der Händler/Unternehmer den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat.

Zu den Voraussetzungen in

s. die dortigen Pressemitteilungen bzw. Erlasse (jeweils verlinkt).

Hinweis: Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist nicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen reicht aus.

Quellen: FinMin Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, NRW, Schleswig-Holstein, Berlin, Pressemitteilungen v. 10.7.2020 und 24.7.2020; die Finanzbehörde Hamburg hat derzeit noch keine Pressemitteilung veröffentlicht (Stand: 13.7.2020, 10:15 Uhr) (il)

Anmerkung: Nachricht am 13.7.2020, 11:40 Uhr um Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung in Baden-Württemberg ergänzt.
14.7.2020, 12:45: Nachricht um Nichtbeanstandungsregelung in Schleswig-Holstein ergänzt. 24.7.2020, 15:00: Nachricht um Nichtbeanstandungregelung in Berlin ergänzt.

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