Blog

Grundsteuer | Container als Gebäude (FG)

Das FG Hamburg hat zur Frage geurteilt, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro- und Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind (FG Hamburg, Urteil v. 28.04.2017 - 3 K 95/15; Revision anhängig).

Sachverhalt: Streitig ist, ob zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände als Gebäude i.S.v. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu qualifizieren sind. Eine Anlage mit 51 Containern wurde ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden. Die 13 Container der anderen Anlage wurden lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden; in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.

Hierzu fĂĽhrten die Richter weiter aus:

  • FĂĽr die beiden Containeranlagen unterschiedlich zu beurteilen sind nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äuĂźeren Erscheinungsbild und durch die Integration im Betrieb und auf dem GrundstĂĽck der Mieterin in der dortigen Gesamtschau.
  • Danach hat die kleine Anlage nach dem äuĂźeren Erscheinungsbild keine Integration in das BetriebsgrundstĂĽck gezeigt. Vielmehr ist sie mit provisorisch und vorĂĽbergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar.
  • DemgegenĂĽber ist die größere Anlage als Gebäude zu qualifizieren: Sie wurde in der Gesamtschau mit einem ansprechenden Erscheinungsbild aufwändig in das Werksgelände der Mieterin eingepasst, indem das ursprĂĽngliche Hanggelände durch eine Baufirma eingeebnet und aufbereitet wurde, eine asphaltierte WerkstraĂźen-Verbindung gebaut wurde, zum zurĂĽckgesetzten Eingang ein breiter Zuweg geschaffen wurde sowie ein Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und KiesaufschĂĽttungen errichtet wurde.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. II R 37/17 anhängig.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2017 (il)

Verwandte Artikel:

Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!