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Grundsteuer | Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig (BVerfG)

Das BVerfG hat am 10.04.2018 seine Entscheidung zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verkündet. Nach Auffassung der Richter sind die Regelungen des BewG zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die beanstandeten Bewertungsregeln gelten dann noch für weitere fünf Jahre, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2024 fort (BVerfG, Urteil v. 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).

Hintergrund: Einheitswerte für Grundbesitz werden nach dem BewG noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 ermittelt. Der BFH hält in seinen Vorlagebeschlüssen (BFH v. 22.10.2014 - II R 16/13, BStBl 2014 II S. 957; v. 22.10.2014 - II R 37/14 sowie v. 17.12.2014 - II R 14/13) die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) spätestens ab dem Bewertungsstichtag 01.01.2008 bzw. 01.01.2009 für verfassungswidrig (s. hierzu u.a. unsere Online-Nachricht v. 03.12.2014). Auch die Beschwerdeführer machen mit ihren Verfassungsbeschwerden (1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12) im Kern die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Hierzu führten die Richter des BVerfG u.a. weiter aus:
  • Die Regelungen des BewG zur Einheitsbewertung von Grundvermögen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Bewertungsvorschriften für die steuerliche Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum, verlangt aber ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem.
  • Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
  • Die wertverzerrenden Auswirkungen des überlangen Hauptfeststellungszeitraums spiegeln sich in den einzelnen Bewertungselementen sowohl des Ertragswert- als auch des Sachwertverfahrens wider.
  • Für die Fortgeltung der für verfassungswidrig befundenen Normen gilt Folgendes: Zum einen gelten sie für die in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende Erhebung von Grundsteuer und darüber hinaus in der Zukunft zunächst bis zum 31.12.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber eine Neuregelung zu treffen.
  • Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, gelten die beanstandeten Bewertungsregeln noch für weitere fünf Jahre fort, aber nicht länger als bis zum 31.12.2024. Die ungewöhnliche Anordnung der Fortgeltung nach der Verkündung der Neuregelung ist durch die besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer geboten und daher ausnahmsweise gerechtfertigt.
  • Für Kalenderjahre ab 2025 hat der Senat Belastungen mit Grundsteuer allein auf der Basis bestandskräftiger Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide aus vorausgegangenen Jahren ausgeschlossen.
Hinweis: Die vollständige Pressemitteilung des BVerfG zu seinem Urteil ist auf dessen Homepage veröffentlicht. Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 10.04.2018 (il) Hauptbezug: BVerfG, Urteil v. 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, NWB DokID: MAAAG-80435Das passende Seminar zu diesem Thema ist unser Grundlagenseminar zur Immobilienbesteuerung. Verwandte Artikel:
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