Blog

Grunderwerbsteuer | Mitverkauf gebrauchter Gegenstände (FG)

Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig, wenn die Gegenstände werthaltig sind und keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen (FG Köln, Urteil v. 08.11.2017 - 5 K 2938/16, rkr.).

Sachverhalt: Die Kläger hatten ein Einfamilienhaus für 392.500 € erworben und im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 € auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum gegangen, Grunderwerbsteuer zu sparen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
•    Werden zusammen mit einem GrundstĂĽck weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte) gegen Entgelt veräuĂźert, die nicht unter den GrundstĂĽcksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand fĂĽr diesen Erwerb regelmäßig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung fĂĽr den Erwerb eines GrundstĂĽcks vorliegt.
•    Im Streitfall sind mit dem GrundstĂĽck unstreitig gebrauchte, bewegliche Gegenstände veräuĂźert worden, was sich eindeutig aus dem notariellen Vertrag ergibt.
•    Die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise sind grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Angemessenheit der Preise.
•    Im letzteren Fall muss das Finanzamt nachweisen, dass fĂĽr die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden sind. Insoweit handele es sich um steuerbegrĂĽndende Umstände, fĂĽr die das Finanzamt die Feststellungslast trägt.
•    Entgegen der Auffassung des FA haben vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte dafĂĽr bestanden, an der Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises fĂĽr die gebrauchten, beweglichen Gegenstände zu zweifeln.

Hinweis: In ihrer Entscheidung stellten die Richter zudem klar, dass zur Ermittlung des Werts weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet sind.

Quelle: FG Köln, Urteil v. 08.11.2017 - 5 K 2938/16 (il)

Verwandte Artikel:

Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!