Blog

Gewerbesteuer | Verfassungskonformität der Hinzurechnungen (BFH)

Die gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschriften stehen nicht in Widerspruch zur Verfassung (BFH, Urteil v. 14.06.2018 - III R 35/15; veröffentlicht am 22.08.2018).

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt Hotels, deren Grundstücke angemietet sind. Im Streitjahr hatte sie Aufwendungen für Schuldzinsen, für Miet-/Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Lizenzgebühren, die zu gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG führten. Die Klägerin wandte sich ohne Erfolg gegen den Mess- und den Feststellungsbescheid. Sie machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Hinzurechnungen geltend.

Die Richter des BFH führten hierzu u.a. aus:

  • Die vom FA vorgenommenen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG sind rechtmäßig. Die Hinzurechnungsvorschriften stehen nicht in Widerspruch zur Verfassung.
  • Die Besonderheiten der Gewerbesteuer als Objektsteuer können dazu führen, dass ertraglose Betriebe belastet werden, indem etwa Gewerbesteuer allein durch Hinzurechnungen ausgelöst wird, oder negative und positive Ergebnisse aus mehreren Betrieben eines Steuerpflichtigen gewerbesteuerrechtlich nicht saldiert werden können und deshalb für einzelne Betriebe Gewerbesteuer zu zahlen ist, obwohl das saldierte Ergebnis aus allen Betrieben negativ ist.
  • Auch eine mögliche Substanzbesteuerung liegt in der Natur einer ertragsorientierten Objektsteuer. Diese Belastungen sind hinzunehmen und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ebenso wenig gegen Art. 12 und 14 GG.
  • Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen.
  • Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 14.06.2018 - III R 35/15; NWB DokID: GAAAG-92299 (Ls)

Verwandte Artikel:

  • Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen, NWB DokID: TAAAE-52365
Kontakt

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb für Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!