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Gesetzgebung | Stellungnahme zum JStG 2020 (Bundesrat)

Der Bundesrat hat sich am 9.10.2020 ausführlich mit den Regierungsplänen für das Jahressteuergesetz 2020 auseinandergesetzt. In seiner Stellungnahme zeigt er zahlreichen Änderungsbedarf am Regierungsentwurf auf - vor allem im EStG und der AO.

Hierzu führt der Bundesrat u.a. weiter aus:

Gesellschaftliches Engagement honorieren

Der Bundesrat wiederholt seine mehrfach geäußerte Forderung an Bundesregierung und Bundestag, ehrenamtliches Engagement steuerlich besser zu honorieren: Die Übungsleiterpauschale soll auf 3000 Euro steigen, die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro. Beide waren zuletzt im Veranlagungszeitraum für 2013 angepasst worden.

Der Freibetrag der Körperschaftsteuer für gemeinnützige Vereine und Stiftungen soll nach Ansicht der Länder erhöht werden: von derzeit 5000 auf künftig 7500 Euro.

Das Engagement von Freifunk-Initiativen für eine digitale Gesellschaft müsse ebenfalls unterstützt werden - sie sollten künftig als gemeinnützig anerkannt werden. Auch dies entspricht einer früheren Forderung der Länder, die der Bundestag bislang nicht aufgegriffen hat.

Arbeiten im Home Office steuerlich berücksichtigen

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Abziehbarkeit der Aufwendungen für einen Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld grundlegend neu geregelt werden müssen - als Folge der Corona-Krise. Nach derzeitigem Recht wird das Arbeiten im Home Office steuerlich kaum berücksichtigt.

Share-Deals bekämpfen

Deutliche Kritik übt der Bundesrat daran, dass der Bundestag den Regierungsentwurf zur Eindämmung von so genannten Share Deals noch nicht weiter beraten hat. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet wird, die Übertragung von großen Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen aber in bestimmten Fällen steuerfrei bleiben können. Dies führe zu Steuerungerechtigkeit - und zu erheblichen Mindereinnahmen der Länderhaushalte.

Cum/Ex-Geschäfte

Die Bundesregierung müsse zudem sicherstellen, dass in allen Fällen von Steuerbetrug zum Beispiel im Zusammenhang mit so genannten Cum/Ex-Geschäften sämtliche Taterträge abgeschöpft und Steuerausfälle vermieden werden.

Bürokratieabbau

Zahlreiche Änderungsvorschläge befassen sich mit dem Ziel, Firmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Steuerverwaltungen von zu viel Bürokratieaufwand zu entlasten.

Hinweise: Die Stellungnahme geht zunächst an die Bundesregierung, die dazu eine Gegenäußerung verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor - dieser hat am 8.10.2020 bereits mit den Beratungen in 1. Lesung begonnen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 8.10.2020, NWB AAAAH-60338). Nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.

Zu den bisher geplanten Regelungen (Stand Regierungsentwurf des JStG 2020) lesen Sie die folgende Beitragsreihe von Hörster und Eisele in der NWB:

Quelle: BundesratKOMPAKT v. 9.10.2020; NWB Datenbank (il)

Verwandte Artikel:

  • Ott, JStG 2020: Geplante Neuregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, StuB 20/2020 S. 777, NWB OAAAH-59228
  • Bolik/Kindler/Bossmann, Das Jahressteuergesetz 2020: Großer Umfang, wenig drin?, StuB 19/2020 S. 737, NWB QAAAH-59223
  • Huschens, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Teil 1), USt direkt digital 17/2020 S. 7, NWB BAAAH-57271
  • Huschens, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Teil 2), USt direkt digital 18/2020 S. 14, NWB AAAAH-57280
  • NWB ReformRadar, NWB VAAAH-55332

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