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Gesetzgebung | Kurzarbeit wird verlängert (BMAS)

Das Bundeskabinett hat am 16.9.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen.

Hintergrund: Viele Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten befristet und laufen zum Jahresende aus. Um die erfolgreichen Maßnahmen weiterzuführen, hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Beschäftigungssicherungsgesetz sowie zwei Verordnungen beschlossen.

Das MaĂźnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem vierten Monat und 80/87 % ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert fĂĽr alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfĂĽgig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls fĂĽr berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die fĂĽr diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknĂĽpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Erste Verordnung zur Ă„nderung der Kurzarbeitergeldverordnung

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert fĂĽr Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Ă–ffnung des Kurzarbeitergeldes fĂĽr Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert fĂĽr Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.

Zweite Verordnung ĂĽber die Bezugsdauer fĂĽr das Kurzarbeitergeld

  • Die Bezugsdauer fĂĽr das Kurzarbeitergeld wird fĂĽr Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.

Ausblick

Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1.1.2021 in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung online, BMAS (JT)

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