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Gesetzgebung | Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am 12.2.2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 zugestimmt. Ebenfalls verlängert wurde der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen. Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberater verschiebt sich um ein halbes Jahr.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2019:Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet.

Auszug aus BT-Drucks. 82/21: "§ 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022.“

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:
Die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt sind.

Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Anfechtungsschutz fĂĽr pandemiebedingte Stundungen:
Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

Hinweis: Das Gesetz wurde am 18.2.2021 im BGBl I S. 237 verkĂĽndet.

Quelle: BundesratKOMPAKT, BT-Drucks. 82/21 (JT)
Verwandte Artikel:

  • Baum, Verlängerung der Steuererklärungsfrist fĂĽr 2019 in beratenen Fällen, NWB 7/2021 S. 472, NWB DAAAH-71094
  • Hechtner, Steuerpolitisches Update aus Berlin: Verlängerung von Verfahrenserleichterungen, NWB 2/2021 S. 90, NWB EAAAH-68432

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