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Gesetzgebung | Bundestag stimmt für BEG III

Der Bundestag hat am 24.10.2019 den Entwurf der Bundesregierung für ein "Drittes Bürokratieentlastungsgesetz“ (BT-Drucks. 19/13959, 19/14076) in 2./3. Lesung angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vor (BT-Drucks. 19/14421 neu).

Dazu solle eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Ein elektronisches Meldeverfahren soll die Einreichung des Krankenscheins ersetzen, heißt es. Künftig sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren.

Vorgesehen sind auch Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen. Für Unternehmen entfällt die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Diese sollen künftig fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden dürfen, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist.

Daneben sieht das BEG III folgende Maßnahmen vor:

  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17 500 € auf 22 000 € Vorjahresumsatz,
  • zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer,
  • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 € auf 100 € für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung,
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 500 € auf 600 € für betriebliche Gesundheitsförderung,
  • Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung,
  • Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer,
  • Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine,
  • Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben,
  • Einführung der Textform anstelle der Schriftform für die Mitteilung einer Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz,
  • Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen,
  • Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht.

Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundestages. Das Gesetz muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden.

Quelle: Bundestag online (ImA)

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