Hintergrund: Nach § 6b Absatz 2a Satz 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015) kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. d. § 6b Absatz 2 EStG entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass im Jahr der Veräußerung eines nach § 6b Absatz 1 Satz 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in § 6b Absatz 1 Satz 2 EStG bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird oder werden soll, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zuzuordnen ist. § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 EStG ist sinngemäß anzuwenden (§ 6b Absatz 2a Satz 3 EStG i. d. F. des StÄndG 2015). § 6b Absatz 2a EStG gilt über § 31 Absatz 1 Satz 1 KStG auch für Körperschaftsteuerpflichtige.
Nach dem BFH-Urteil v. 22.06.2017 - VI R 84/14 bestehen gegen die Regelung des § 6b Absatz 2a EStG keine unionsrechtlichen Bedenken.
Das BMF hat zu folgenden Punkten Stellung genommen:
- Stellung des Antrags nach § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG
- Verhältnis des § 6b Absatz 2a EStG zu § 6b Absatz 1 EStG und § 6b Absatz 3 EStG
- Behandlung von „Altfällen“
- Reinvestitionsabsicht im Rahmen des § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG
- Partielle oder ausbleibende Reinvestition im Rahmen des § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG
Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 07.03.2018 - IV C 6 - S 2139/17/10001 :001
Quelle: BMF online
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