Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab 01.03.2018, 01.04.2019 und ab 01.03.2020 gilt jeweils Folgendes:
- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
- 01.03.2018: 1.984 Euro;
- 01.04.2019: 2.045 Euro;
- 01.03.2020: 2.066 Euro.
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
- Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
- 01.03.2018: 1.573 Euro;
- 01.04.2019: 1.622 Euro;
- 01.03.2020: 1.639 Euro.
- Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
- 01.03.2018: 787 Euro;
- 01.04.2019: 811 Euro;
- 01.03.2020: 820 Euro
- Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
- 01.03.2018: 347 Euro;
- 01.04.2019: 357 Euro;
- 01.03.2020: 361 Euro.
Hinweis: Das BMF-Schreiben v. 18.10.2016 - IV C 5 - S 2353/16/10005 ist auf Umzüge, die nach dem 28.02.2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 21.09.2018 - IV C 5 - S 2353/16/10005; NWB DokID: IAAAG-95946 (Ls)
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