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Einkommensteuer | Mögliche Verfassungswidrigkeit der nachgelagerten Rentenbesteuerung (Bundesregierung)

Die Bundesregierung erklärte als Antwort auf eine kleine Anfrage, dass im Rahmen der Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung keine verfassungswidrige Zweifachbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen auftritt (BT-Drucks. 19/17088).

Hintergrund: Aktuelle Diskussion zur Doppelbesteuerung von Renten

Kürzlich berichtete die Süddeutsche Zeitung über die mögliche Verfassungswidrigkeit der nachgelagerten Besteuerung (Süddeutsche Zeitung vom 28.11.2019). Auslöser für die Diskussion waren Äußerungen von BFH-Richter Egmont Kulosa. Dieser wies 2017 auf eine „evidente Zweifachbesteuerung“ bei Renten hin: „Es bedarf keiner komplizierten mathematischen Übungen, um bei Angehörigen der heute mittleren Generation, die um das Jahr 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen, denn diese Personen werden ihre Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen, können ihre Beiträge aber nur 15 Jahre lang – von 2025 bis 2039, und auch dann nur bis zum Höchstbetrag des Absatz 3 – ohne prozentuale Beschränkung abziehen“ (Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG, Rz 340 Dokumentstand: 283. Lieferung 12.2017).

Auffassung der Bundesregierung

Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch Herr Dr. Kulosa bezugnehmend auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des BFH und des BVerfG die derzeit bestehende Regelung der Besteuerung der gesetzlichen Renten für verfassungsrechtlich zulässig hält. Auch sei unstreitig, dass eine „Zweifachbesteuerung“ von gesetzlichen Renten im Einzelfall vermieden werden müsse. Die darüber hinaus von Herrn Dr. Kulosa vertretene Auffassung, dass es bereits jetzt evident und klar sei, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer „Zweifachbesteuerung“ von Altersbezügen kommen wird, treffe nach Ansicht der Bundesregierung nicht zu. Sie spiegele auch nicht die bisherige Positionierung des zuständigen X. Senats des BFH wider.

Nach Auffassung der Bundesregierung tritt im Rahmen der Ăśbergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung keine verfassungswidrige Zweifachbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und AltersbezĂĽgen auf.

Eine „Zweifachbesteuerung“ wäre nur dann gegeben, wenn der aus versteuertem Einkommen geleistete Teil der Altersvorsorgeaufwendungen höher ist als die voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass die dem Rentner steuerunbelastet zufließende Rentenzahlung größer ist als nur die Summe der jährlichen steuerfreien Teile seiner Rentenbezüge.

Ausblick – Verfahren vor dem BFH

Derzeit sind zu dieser Fragestellung zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig (BFH - X R 20/19 und BFH - X R 33/19). Seitens des BMF ist geplant, den beiden Revisionsverfahren beizutreten.

Mit einer BFH-Entscheidung ist erst um den Jahreswechsel 2020/2021 zu rechnen.

Hinweis: Die Bundesregierung hatte bereits in der Drucksache 19/12472 erklärt, dass im Rahmen der Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung praktisch keine verfassungswidrige Zweifachbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen auftritt (vgl. Antwort zur Frage 8).

Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 19/17088; NWB Datenbank (ImA)

Verwandte Artikel:

  • Ermel, (Nichts) Neues zur Rentenbesteuerung, NWB 1/2020, S. 35; NWB DokID: WAAAH-38433
  • Trinks, Rente: Keine generelle Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung, NWB 51/2019, S. 3744; NWB DokID: XAAAH-37478
  • Nöcker, Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und AltersbezĂĽgen im konkreten Einzelfall denkbar, NWB 46/2016, S. 3432; NWB DokID: KAAAF-85929
  • Arbeitshilfe: Besteuerung einer Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung abweichend von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. bb EStG, wenn Beiträge als aus versteuertem Einkommen erbracht anzusehen wären?; NWB DokID: KAAAH-37909

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