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Einkommensteuer | Krankheits- und Beerdigungskosten als agB (BFH)

Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (BFH, Urteil v. 21.02.2018 - VI R 11/16; veröffentlicht am 14.05.2018).

Sachverhalt: Der Kläger wurde für das Streitjahr (2009) mit seiner im Streitjahr verstorbenen Ehefrau (E) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie begab sich im Jahr 2007 in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer Erkrankung eine Klinik, die keine Vertragsklinik ihrer gesetzlichen Krankenkasse war. Die Krankenkasse übernahm zunächst nur 50 % der Kosten der stationären Behandlung der E. Erst 2013 erstattete die Krankenkasse die in Anspruch genommenen Leistungen in voller Höhe. E schloss außerdem mit T eine Vereinbarung über (Fern-)Reiki-Behandlungen. Ein Arzt der Klinik, in der E behandelt wurde, bestätigte dem Kläger, dass T als freie Mitarbeiterin in das Therapiekonzept der Klinik eingebunden sei und "auf ärztliche Veranlassung hin Gespräche und seelsorgerische Aktivitäten" durchgeführt habe.

E verfügte an ihrem Todestag über Guthaben i.H.v. ca. 20.000 €. Der Kläger zahlte im Streitjahr Bestattungskosten für die Beerdigung der E in Höhe von rund 6.000 €. Das FA erkannte die Aufwendungen für die Reiki-Behandlungen sowie die Bestattungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Außerdem kürzte es die zuvor berücksichtigen außergewöhnlichen Belastungen um den von der Krankenkasse nun doch übernommenen Betrag.

Hiergegen wandte sich der Kläger. Er trägt insbesondere vor, die Nichtberücksichtigung von Krankheitskosten bei einer tödlichen Erkrankung aufgrund vermeintlich fehlender Formalnachweise verstoße gegen § 33 EStG. Die rückwirkende Anwendung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 sei ebenso verfassungswidrig wie die in § 33 EStG vorgesehene zumutbare Belastung. Die Bestattungskosten habe das FG zu Unrecht nicht anerkannt. Die im Jahr 2013 von der Krankenkasse geleistete Zahlung mindere nicht die außergewöhnlichen Belastungen im Streitjahr.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. aus:

  • Die Aufwendungen für das (Fern-)Reiki sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkannen. In den in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 aufgeführten Fällen hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen. Daran fehlt es im Streitfall.
  • Dem in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2009 Rechnung zu tragen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung des BFH-Urteils v. 19.04.2012 - VI R 74/10).
  • Die Beerdigungskosten sind ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen. Art. 6 Abs. 1 GG ist hierdurch nicht verletzt.
  • Denn Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
  • Die als außergewöhnliche Belastung anerkannten Krankheitskosten sind um die im Jahr 2013 geleistete Zahlung der Krankenkasse zu mindern. Denn bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung sind auch solche Ersatzleistungen, Beihilfen und andere Erstattungsbeträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige erst in einem späteren Kalenderjahr erhält.
  • Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Das sozialhilfe-rechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung (Bestätigung des BFH-Urteils v. 02.09.2015 - VI R 32/13).

Quelle: BFH, Urteil v. 21.02.2018 - VI R 11/16; NWB DokID: KAAAG-83528 (Ls)

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