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Einkommensteuer | Krankenversicherungsbeiträge nur für die Basisabsicherung abziehbar (BFH)

Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus (BFH, Urteil v. 29.11.2017 - X R 5/17; veröffentlicht am 28.02.2018).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG sind als Sonderausgaben abzugsfähig Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Sachverhalt: Die Kläger waren im Streitjahr in der GKV pflichtversicherte Rentner mit Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse zur GKV. Für 2013 machten sie PKV-Beiträge neben Beiträgen zur GKV und gesetzlichen Pflegeversicherung und Beiträgen zu über die Basisabsicherung hinausgehenden privaten Krankenversicherungen geltend. Das FA berücksichtigte nur die Beiträge zur GKV als Beiträge zur Basisabsicherung, da bei einer Pflichtversicherung in der GKV zusätzliche Beiträge zu einer PKV zur Basisabsicherung nicht notwendig seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG wird der Grundsatz normiert, dass Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehbar sind, soweit diese zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Entscheidendes Kriterium ist daher die Erforderlichkeit der Beiträge.
  • Beiträge zur doppelten oder sogar mehrfachen Absicherung des verfassungsrechtlich gebotenen Versorgungsniveaus sind indes nicht erforderlich, da die Basisversorgung bereits durch eine Krankenversicherung gewährleistet ist.
  • Dieses Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG durch das BĂĽrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung gestĂĽtzt.
  • Dessen Zweck war es, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerlichen Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit - aber auch nur insoweit - die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen.
  • Diesem Zweck widerspräche es, wenn es einem Steuerpflichtigen möglich wäre, durch den Abschluss mehrerer Krankenversicherungen eine ĂĽber das Erforderliche hinausgehende Steuerverschonung zu erhalten.
  • Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als auĂźergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an der Zwangsläufigkeit. Denn die Kläger waren weder rechtlich, tatsächlich noch sittlich verpflichtet, eine weitere private Krankenversicherung abzuschlieĂźen, da sie bereits durch ihre gesetzliche Krankenversicherung einen Basisversicherungsschutz erlangt hatten.
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 29.11.2017 - X R 5/17, NWB DokID: HAAAG-77117Verwandte Artikel:
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