Sachverhalt: Die Beteiligten streiten ĂĽber den Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag.
Der BFH fĂĽhrte hierzu aus:
- Entgegen der Auffassung des Klägers führte der jährliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto noch nicht zu einem Zufluss i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
- Im Streitfall handelt es sich bei den von der Bausparkasse gutgeschriebenen Bonuszinsen um eine Erhöhung der dem Kläger für die Überlassung des Bausparguthabens gewährten Guthabenzinsen. Die Bonuszinsen stellen deshalb - ebenso wie die Guthabenzinsen - ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar.
- Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil bei einem Bausparvertrag das Sparen in der Regel lediglich Durchgangsstadium auf dem Weg zur Erlangung eines Bauspardarlehens ist. Denn dies schließt es nicht aus, dass im Einzelfall der Sparzweck für den Abschluss eines Bausparvertrags (mit-)bestimmend ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - die Erwartung einer Rendite aus dem Bausparguthaben im Vordergrund steht. Dabei genügt es, wenn die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt wird (vgl. BFH, Urteil v. 8.12.1992 - VIII R 78/89).
Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2022 - VIII R 18/20; NWB Datenbank (JT)
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