Sachverhalt: Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € erfolgreich geltend gemacht. Das FA unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege.
Das FG Köln führte hierzu aus:
- Ein häusliches Arbeitszimmer führt nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns.
- Das Arbeitszimmer ist nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar.
- Eine Besteuerung steht auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 04.06.2018 (Ls)
Hauptbezug: FG Köln, Urteil v. 20.03.2018 - 8 K 1160/15
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