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Einkommensteuer | Handwerkerleistungen außerhalb des Haushalts (FG)

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG steht dem Steuerpflichtigen nicht für den Teil der Arbeiten zu, der außerhalb des Haushalts in der 53 km entfernten Werkstatt des Handwerkers erledigt worden ist (FG München, Urteil v. 19.04.2018 - 13 K 1736/17, rkr.).

Sachverhalt: Die Kläger machten die Arbeitslohnkosten für die Sanierung ihres Zaunes nach § 35a Abs. 3 EStG geltend. Der Zaun wurde in der 53 km von der Wohnung der Kläger entfernten Werkstatt des Handwerkerbetriebes hergestellt, zum Haus der Kläger transportiert und dort aufgestellt. Das FG erkannte lediglich die Arbeitskosten an, die auf die Montage des Zaunes vor Ort entfielen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Hinsichtlich der Aufwendungen für die Herstellung des Zaunes fehlt es am räumlich-funktionalen Zusammenhang der ausschließlich in der Werkstatt erbrachten Arbeitsleistungen mit dem Haushalt der Kläger.
  • Zwar kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden.
  • Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (vgl. BFH-Urteil v. 20.03.2014 - VI R 55/12 BStBl II 2014, 880 Rz. 14 sowie BFH, Urteil v. 20.03.2014 - VI R 56/12, BStBl II 2014, 882 Rz. 15; vgl. auch Krüger in Schmidt, EStG, 36. Auflage, § 35a Rz. 21).
  • Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: An einem unmittelbarem räumlichen Zusammenhang fehlt es, wenn die Handwerkerleistung in deutlichem Abstand zum Grundstück des Steuerpflichtigen durchgeführt wird.
  • Demnach reicht nicht jedwede Verknüpfung der Handwerkerleistung mit dem Haushalt aus. Ein derartiges Verständnis geht nach Auffassung des erkennenden Senats weit über den Wortlaut der Vorschrift hinaus.
  • Wo die begünstigte Tätigkeit geleistet würde, würde dann nur noch eine geringe Rolle spielen. Dies würde gar eine Abkehr vom räumlich-funktionalen Verständnis des Bundesfinanzhofes bedeuten
  • Allein die Benutzung eines - wie im Streitfall - außerhalb des Haushalts angefertigten Gegenstandes in einem Haushalt kann daher zur Begründung eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs nicht ausreichen. Dabei ist auch der in der Gesetzesbegründung umschriebene Förderzweck des § 35a EStG mit in den Blick zu nehmen, der sich auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich von Dienstleistungen, die im Privathaushalt erbracht werden, beschränkt.
  • Zwar verkennt der Senat nicht, dass es im Einzelfall von der Entscheidung des Handwerkers abhängig sein kann, ob eine Steuerbegünstigung gemäß § 35a Abs. 3 und 4 EStG zu gewähren ist, nämlich ob er seine Leistung im Haushalt des Kunden oder in seiner Werkstatt erbringen will bzw. kann. Hätte der Gesetzgeber allerdings Handwerkerleistungen unabhängig vom Ort der Durchführung begünstigen wollen, dann hätte er auf das Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" verzichten müssen (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.07.2016 - 1 K 1252/16, Rz. 19; FG Nürnberg, Urteil v. 04.08.2017 - 4 K 16/17, Rz. 23).

Quelle: FG München, Urteil v. 19.04.2018 - 13 K 1736/17; NWB DokID: NAAAG-88261 (il)

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