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Einkommensteuer | Handwerkerleistung - Abgrenzung Neubau- und begünstige Maßnahmen (FG)

Weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus stellen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigte Handwerkerleistungen dar (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.11.2017 - 6 K 6199/16; Revision anhängig).

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 €, § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. darüber, ob die Anbringung des Außenputzes an dem Einfamilienhaus des Klägers eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Die Finanzverwaltung grenzt die begünstigten von den nicht begünstigten Handwerkerleistungen dadurch ab, dass diese nicht der Fertigstellung des Haushalts dienen dürfen (BMF, Schreiben v. 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Tz. 21). Auch in der Literatur wird vertreten, dass "Neubaumaßnahmen" nicht begünstigt sind.
  • Eine Neubaumaßnahme wird nicht etwa dadurch abgeschlossen, dass der Bauherr in das Haus einzieht und dadurch einen Haushalt begründet. Vielmehr ist in wertender Betrachtung zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme noch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht oder nicht.
  • Danach gehören die Putzarbeiten noch zur Neubaumaßnahme; denn es hat sich vorliegend um eine Teilleistung des Werkvertrags zur Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger gehandelt.
  • Ferner bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes: denn die Anbringung des Außenputzes erfolgte nur drei Monate nach Teilabnahme und Einzug in das Haus. Hierbei handelt es sich um übliche Zeitabstände, die auch vor dem Einzug entstehen können, bspw. witterungsbedingt, durch Überauslastung der Bauunternehmen oder Verzögerungen anderer Gewerke, die die Anbringung eines Baugerüstes verzögern.
  • Die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage und das Legen des Rollrasens stellen ebenfalls keine begünstigten Handwerkerleistungen dar. Diese Leistungen dienten ebenfalls noch der Errichtung des Haushalts der Kläger.
  • Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung des Sächsischen FG an (Urteil v. 23.03.2012 - 3 K 1388/10, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.01.2013), wonach es nicht darauf ankommt, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder einen neuen Gegenstand herstellt, indem sie etwas Neues schafft (für den Fall des erstmaligen Einbaus eines Kachelofens).
  • Die Maßnahmen sind als Neubaumaßnahme zu verstehen, auch wenn sie sich nicht auf das Gebäude, sondern auf die Außenanlagen bezogen haben. Die alleinige Existenz des unbebauten Baugrundstücks führt nicht dazu, dass die Verlegung eines Rollrasens bzw. von Pflastersteinen als Erhaltungsmaßnahme des Grundstücks angesehen werden kann.
  • Auch genügt die vorherige Abgrenzung des Grundstücks durch Bauzäune oder Absperrband nicht, um die Errichtung eines Zauns als Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die genaue Abgrenzung von Neubaumaßnahmen und begünstigen Maßnahmen eine Vielzahl von Bauherren betrifft. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 53/17 anhängig.

Hauptbezug: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.11.2017 - 6 K 6199/16, NWB DokID: XAAAG-70464

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