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Einkommensteuer | Dauerkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde (FG)

Das FG Bremen hat zur einkommensteuerlichen Behandlung der Überlassung von Dauerkarten an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde geurteilt (FG Bremen, Urteil v. 21.09.2017 - 1 K 20/17 (5), rkr.).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, erwarb in den Jahren 2013 bis 2015 fünf Dauerkarten für Spiele des B-Vereins, die sie ihren eigenen Arbeitnehmern und Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern überließ. Die Leistungen des B-Vereins beinhalteten Business Seats auf der Tribüne, ein Vorkaufsrecht auf Sonderspiele, Zutritt zum VIP-Club ab 2 Std. vor Spielbeginn und 2 Std. nach Spielende, die Bereitstellung von Parkplätzen sowie einen Hostessenservice. Das FA unterwarf die Aufwendungen für die Eintrittskarten nach § 37b EStG in vollem Umfang der Pauschalsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu fĂĽhrten die Richter des FG Bremen weiter aus:

  • Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen EinkĂĽnften fĂĽhren.
  • Denn § 37b EStG begrĂĽndet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (BFH, Urteil v. 16.10.2013 - VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457).
  • Indem die Klägerin ihren Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden die Nutzung von Dauerkarten fĂĽr Spiele des B-Vereins ermöglichte, gewährte sie ihnen betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.
  • Die Entscheidung des Sächsischen FG v. 09.03.2017 - 6 K 1201/16 (s. hierzu Hilbert, NWB 28/2017 S. 2091) fĂĽhrt zu keiner anderen Beurteilung: Der Tatbestand des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht schlechthin sämtliche unabhängig von einem Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die durch einen Leistungsaustausch veranlasst sind.
  • Erforderlich ist, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger eine geschäftliche oder sonst wie geartete wirtschaftliche Beziehung besteht und aus diesem Grunde ein Anreiz gewährt oder ein bestimmtes Verhalten honoriert wird.
  • Danach stellt der durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangte Vorteil bei den betreffenden Arbeitnehmern der Klägerin Arbeitslohn dar: Zwar hat die Klägerin die Besuche der Spiele zu Repräsentations- und Werbezwecken durchgefĂĽhrt. Dies fĂĽhrt jedoch nicht dazu, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Besuch des Spiels vernachlässigt werden könnte. Es ist weder eine Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an den Stadionbesuchen ersichtlich, noch waren während des Aufenthaltes im Stadion von den Arbeitnehmern betriebliche Aufgaben zu erfĂĽllen.
  • Die durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangten Vorteile stellen bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der fĂĽr sie jeweils maĂźgeblichen Einkunftsart (§§ 15, 19 EStG) dar.
  • Die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist nicht etwa um einen Anteil fĂĽr Werbeaufwand zu kĂĽrzen. Denn die vom B-Verein gegenĂĽber der Klägerin erbrachten Leistungen beschränkten sich auf die Gewährung des Zutritts zum TribĂĽnenbereich bei Spielen sowie Nebenleistungen. Die Aufwendungen wurden nicht fĂĽr die Erbringung von Werbeleistungen erbracht.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Hauptbezug: FG Bremen, Urteil v. 21.09.2017 - 1 K 20/17 (5), NWB DokID: ZAAAG-72322

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