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Einkommensteuer | Bewirtung von Busfahrern als Gegenleistung (BFH)

Der BFH hat zur Frage der Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern als Gegenleistung für das Zuführen von potentiellen Kunden geurteilt (BFH, Urteil vom 26.04.2018 - X R 24/17; veröffentlicht am 19.09.2018).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. (i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG) sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Sachverhalt: Der Kläger betreibt diverse Autobahnraststätten. Busfahrer, die diese Raststätten mit potentiellen Kunden ansteuern, werden dort vom Kläger kostenlos bewirtet. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen als Bewirtungskosten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 a.F. EStG zu qualifizieren und deshalb um 20 % zu kürzen seien.

Hierzu fĂĽhrten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Aufwendungen fĂĽr die Bewirtung der Busfahrer sind weder nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. um 20 % zu kĂĽrzen noch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 i.V.m. § 299 StGB a.F. vom Abzug ausgeschlossen.
  • Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist (BFH, Urteil v. 17.07.2013 - X R 37/10).
  • Das Vorliegen eines Leistungsaustausches setzt nicht voraus, dass das Entgelt fĂĽr die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die Gegenleistung kann u.a. auch in Form einer Werk-, Dienst-, oder Vermittlungsleistung erbracht werden.
  • Im Streitfall sind die Bewirtungsaufwendungen fĂĽr die Busfahrer Gegenstand eines Leistungsaustausches: Die Busfahrer haben die Speisen und Getränke als Gegenleistung dafĂĽr erhalten, dass sie die Raststätten des Klägers mit ihrem Bus angefahren und dem Kläger damit eine Vielzahl von potentiellen Kunden zugefĂĽhrt haben.
  • Unschädlich ist, dass manche Busreisenden möglicherweise die Raststätten des Klägers nicht betreten oder keine Speisen und Getränke konsumiert haben. Der Kläger hat die Busfahrer fĂĽr die konkrete Leistung entlohnt, dass dieser die Busreisenden zu den Raststätten des Klägers gebracht und damit die Rahmenbedingungen dafĂĽr geschaffen hat, dass viele der Reisenden Mahlzeiten in der Raststätte des Klägers zu sich nehmen.
  • Ebenfalls steht es dem Leistungsaustausch nicht entgegen, dass die Busfahrer nicht verpflichtet waren, die Raststätte des Klägers anzufahren. In dem Zeitpunkt, in dem die Busfahrer sich bewirten haben lassen, nachdem sie mit ihrem Reisebus vor einer der Raststätten des Klägers geparkt haben, hatten sie ihre Leistung erbracht, so dass diese konkrete Bewirtung jedenfalls Gegenstand eines Leistungsaustausches war.
  • Eine Minderung der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG a.F. i.V.m. § 299 StGB a.F. scheidet aus, da die Zuwendungen an die Busfahrer nicht nach § 299 Abs. 2 StGB a.F. strafbar waren.

Hauptbezug: BFH, Urteil vom 26.04.2018 - X R 24/17; NWB DokID: WAAAG-94738 (il)

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