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Einkommensteuer | Berechnung der 44 €-Freigrenze bei Sachbezügen (BFH)

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 € einzubeziehen. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 € zum Warenwert hinzu (BFH, Urteil v. 06.06.2018 - VI R 32/16; veröffentlicht am 22.08.2018).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die ihren Mitarbeiten unter bestimmten Voraussetzungen Sachprämien gewährte. Jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer der Klägerin konnte über einen Onlinezugang monatlich aus der Angebotspalette der X-GmbH einen Sachbezug auswählen. Anschließend bestellte die Klägerin die Ware bei der X-GmbH, die der Klägerin die Sachbezüge nebst einer sog. Versand- und Handlingspauschale in Rechnung stellte. Der der Klägerin in Rechnung gestellte Bruttobetrag der Sachbezüge einschließlich Umsatzsteuer betrug regelmäßig 43,99 €. Darüber hinaus hatte die Klägerin in der Regel für jede Bestellung eine Versand- und Handlingspauschale in Höhe von 6 € einschließlich, ab dem Lohnzahlungszeitraum 2007 zuzüglich Umsatzsteuer an die X GmbH zu zahlen. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendung hinzuzurechnen und deshalb die 44 €-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (nunmehr § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) überschritten sei.

Hierzu fĂĽhrten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ăśblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern fĂĽr identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte gĂĽnstigste Einzelhandelspreis am Markt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
  • Fracht-, Liefer- und Versandkosten zählen nicht zum Endpreis i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Es handelt sich hierbei nicht um die Gegenleistung des Letztverbrauchers fĂĽr die Ware.
  • Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Kosten des Arbeitgebers hierfĂĽr erhöhen deshalb nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts.
  • Vielmehr liegt ein gesonderter Sachbezug vor, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStGgesondert zu bewerten ist. Dabei ist zu berĂĽcksichtigen, dass es an einer Bereicherung fehlen kann, wenn der Arbeitnehmer fĂĽr das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden mĂĽssen.

Hinweis: Der BFH hat die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen des FG lassen nicht erkennen, ob es die streitigen Sachbezüge mit dem Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStGund damit mit dem niedrigsten Endverbraucherpreis bewertet hat.

Haiptbezug: BFH, Urteil v. 06.06.2018 - VI R 32/16, NWB DokID: ZAAAG-92300 (Ls)

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