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Einkommensteuer | Ausfall eines vom Gesellschafter gewährten Darlehens (FG)

Das FG Münster hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Ausfall eines einer GmbH vom Gesellschafter gewährten Darlehens bei diesem zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt (FG Münster, Urteil v. 12.03.2018 - 2 K 3127/15 E; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war einer von sechs Gesellschaftern an einer GmbH (Beteiligung > 1 %). 2003 schloss die GmbH (vertreten durch den Kläger) mit einer Bank einen Darlehensvertrag. Als Sicherheit dienten u.a. die Verpfändung eines Festgeldkontos des Klägers sowie Grundschulden des Klägers. Anfang 2007 stellte der Kläger der GmbH ein Darlehen zur Verfügung; mit Vertrag v. 31.12.2007 erklärte der Kläger gegenüber der GmbH bzgl. des Darlehens einen Rangrücktritt hinter alle Ansprüche anderer gegenwärtiger und zukünftiger Gläubiger der GmbH. Das Darlehen diente der Ablösung des Darlehens der GmbH mit der Bank. 2011 veräußerte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger einen Verlust aus der GmbH-Beteiligung geltend. Dieser setzte sich aus dem Verlust aus der Veräußerung des Stammkapitals und dem Gesellschafterdarlehen (Ansatz jeweils 60 %) zusammen. Das FA setzte als Veräußerungsverlust nach § 17 EStG lediglich 60 % des Verlustes aus der Veräußerung des Stammkapitals des Klägers an. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Hierzu führte das FG Münster u.a. aus:

  • Der Verlust des Klägers aus der Darlehnsgewährung ist steuerlich gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.
  • Zwar liegt im Streitfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung vor. Nach der Rechtsprechung des BFH führt aber auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der Vermögenssphäre zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG (BFH, Urteil v. 24.10.2017 - VIII R 13/15; lesen Sie hierzu auch unsere Online-Nachricht "Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust aus KapV").
  • Laut BFH ergebe sich aus der Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich zu erfassen seien (unter Hinweis auf BT-Drucks 16/4841, Seite 56). Dass auch der Fall der Rückzahlung ausdrücklich der Veräußerung gleichgestellt sei, mache deutlich, dass ein Rechtsträgerwechsel nicht erforderlich ist, sondern es entscheidend auf die endgültige ausbleibende Rückzahlung ankomme. Da auch die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust führe, sei es geboten, dem den Ausfall einer Rückzahlung gleichzustellen. Wirtschaftlich betrachtet mache es nämlich keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu null veräußert, oder ob er sie behält.
  • Zwar hat der BFH ausdrücklich offengelassen, ob – wie im vorliegenden Fall – auch der Forderungsverzicht einer Veräußerung gleichzustellen ist. Dies ist aber der Fall.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 12.03.2018 - 2 K 3127/15 E; NWB DokID: JAAAG-83537

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