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Einkommensteuer | Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende als BA (FG)

Aufwendungen für eine ein Wochenende andauernde gemeinsame Jubiläumsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH sind größtenteils als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen (FG Münster, Urteil v. 09.11.2017 - 13 K 3518/15 K).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Die Klägerin ist eine GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt. Im Jahr 2012 veranstalteten beide Kläger eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins. Diese begann freitags um 10:00 Uhr mit der Vorstandssitzung des Vereins. Daran schlossen sich nachmittags die Mitgliederversammlung und abends eine Beach-Party an. Am Samstag fanden zunächst eine Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen und ein Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel und ab 16.00 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen, statt. Die Veranstaltung endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. Die ca. 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen.
Die Kosten in Höhe von insgesamt rund 240.000 € teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das FA hielt diese Aufwendungen in Höhe von ca. 140.000 € für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe.

Das FG MĂĽnster fĂĽhrte hierzu u.a. aus:

  • Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greift das Betriebsausgabenabzugsverbot fĂĽr Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht ein.
  • Die Gäste haben fĂĽr die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. DemgegenĂĽber ist dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen.
  • Zu diesem Ergebnis kam man aufgrund der Vernehmung von drei Teilnehmern als Zeugen. Diese hatten im Wesentlichen ausgesagt, dass bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden haben.
  • Danach sind lediglich geringfĂĽgige Aufwendungen fĂĽr eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt rund 1.800 €) nicht abziehbare Geschenke.
  • Die Bewirtungskosten sind in Höhe von 70% und - soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen - in vollem Umfang abzugsfähig.
  • Insgesamt sind bei beiden Klägern lediglich rund 40.000 € als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen.

Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG MĂĽnster, Newsletter Januar 2018 (Ls)

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