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Einkommensteuer | Arbeitszimmer bei hälftigem Miteigentum beider Ehegatten (BFH)

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden (BFH, Urteil v. 06.12.2017 - VI R 41/15; veröffentlicht am 04.04.2018).

Hintergrund: Auch die Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer können Werbungskosten sein, die - in Abgrenzung zu einem häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG) - zudem keiner gesetzlich geregelten Abzugsbegrenzung unterliegen.

Sachverhalt: In 2007 bezogen die Kläger eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im gleichen Haus, jedoch auf einer anderen Etage und räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden, erwarben die Kläger gleichzeitig eine weitere – kleinere – jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung, die von der Klägerin ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde. Die notwendigen Darlehen zum Erwerb der Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten wurden von einem gemeinsamen Konto der Kläger beglichen. Das FA berücksichtigte die grundstücksorientierten Aufwendungen für die Wohnung lediglich in Höhe von 50% entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerin. Hiergegen wandten sich die Kläger (lesen Sie hierzu auch unsere Online-Nachricht v. 09.11.2015).

Hierzu fĂĽhrten die Richter des BFH u.a. aus:

  • Die grundstĂĽcksorientierten Aufwendungen, insbesondere AfA und Schuldzinsen, sind nur in Höhe von 50 % als Werbungskosten der Klägerin bei deren EinkĂĽnften aus nichtselbständiger Arbeit zu berĂĽcksichtigen.
  • Denn die Klägerin hat die grundstĂĽcksorientierten Aufwendungen der streitbefangenen Wohnung lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50 % getragen.
  • Bezahlen Eheleute Aufwendungen "aus einem Topf", d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen wurden (§ 421 BGB), wird, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, der Betrag jeweils fĂĽr Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet.
  • Daher sind gemeinschaftlich getragene Aufwendungen fĂĽr eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, beim EigentĂĽmerehegatten in vollem Umfang Werbungskosten.
  • Erwerben Eheleute eine Eigentumswohnung zu Miteigentum, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat, und zwar unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat.
  • Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen.
  • Demgemäß sind auch die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen fĂĽr eine solche Wohnung, soweit sie grundstĂĽcksorientiert sind (z.B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten), nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar.
  • Denn die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden und von diesem getragenen Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 06.12.2017 - VI R 41/15; NWB DokID: SAAAG-80018

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  • Cremer, Aktuelle Entwicklungen beim häuslichen Arbeitszimmer, Beilage zu NWB 13/2018 S. 1, NWB DokID: TAAAG-78886
  • Langenkämper, Arbeitszimmer, infoCenter, NWB DokID: FAAAA-41694
  • Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB DokID: MAAAE-35006

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