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Einkommensteuer | Am Beschäftigungsort zusammen lebende Ehegatten (FG)

Auch langjährig am Beschäftigungsort zusammen lebende Ehegatten mit Kind können dort eine doppelte Haushaltsführung unterhalten (FG Münster, Urteil v. 26.09.2018 - 7 K 3215/16 E; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die miteinander verheirateten Kläger sind seit 1998 in Westfalen berufstätig und lebten dort in den Streitjahren mit ihrer kleinen Tochter hier in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung. In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf ist die Klägerin Miteigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks. Der Bungalow wird von der Mutter sowie von der Familie der Kläger bewohnt. Die Haus- und Zahnärzte der Kläger und der Tochter befinden sich in der Umgebung des Heimatdorfes und der Kläger ist dort Mitglied im Angelverein. Ferner trugen die Kläger laufende Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen am Bungalow. Die Kläger machten wöchentliche Fahrten in das Heimatdorf sowie die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend, was das FA ablehnte, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege und die Kläger in ihrem Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand unterhielten. Zur Begründung ihrer Klage führten die Kläger aus, dass sie sich - aufgrund des Schichtdienstes des Klägers gelegentlich auch getrennt - an sämtlichen freien Tagen im Heimatdorf aufhielten, dort auch die Tochter ihren Freundeskreis unterhalte und sie am Beschäftigungsort über keinerlei soziale Kontakte verfügten.

Das FG gab der Klage statt:

  • Unabhängig von dem ab dem Streitjahr 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht hatten die Kläger in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten und sind dort nicht als bloĂźe Gäste der Mutter anzusehen. Dies ergibt sich aus dem Alter der Kläger - beide waren in den Streitjahren ĂĽber 40 - den von Ihnen ĂĽbernommenen laufenden Kosten und den durchgefĂĽhrten auĂźerordentlichen InstandhaltungsmaĂźnahmen (z.B. Hofpflasterung).
  • Die Kläger hatten auch ihren Lebensmittelpunkt dort beibehalten. Zwar ist dies bei verheirateten Eheleuten, die wie die Kläger gemeinsam am Beschäftigungsort leben, nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht der Fall.
  • Im Streitfall besteht aber die Besonderheit, dass sich auch nach so langer Zeit das gesamte Privatleben der Kläger dort abspielt und sie sich sogar getrennt voneinander im Heimatdorf aufhielten.
  • HierfĂĽr sprechen auch die nicht unerheblichen Investitionen in das Anwesen (z.B. Bau eines Gewächshauses) und die Anschaffung zusätzlicher Flächen, die zum Anbau von Obst und GemĂĽse von der Klägerin selbst genutzt wurden.
  • Auch der Umstand, dass sich die Ă„rzte der gesamten Familie in der Umgebung befinden, ist ein gewichtiges Anzeichen. Der Vergleich der Wohnsituationen spricht nicht gegen die Annahme eines Lebensmittelpunkts. Zwar ist die Wohnung am Beschäftigungsort als familiengerecht anzusehen, was aber wegen des Kindes notwendig ist. DemgegenĂĽber verbleiben den Klägern im Bungalow trotz der teilweisen Mitbenutzung durch die Mutter noch genĂĽgend RĂĽckzugsmöglichkeiten. Durch die Gartennutzungsmöglichkeit weist das GrundstĂĽck eine höhere Wohnqualität auf als die Dachgeschosswohnung.
  • Da die Fahrtkosten nach der gesetzlichen Regelung pauschal zu gewähren sind, kann jeder der Kläger unabhängig vom tatsächlichen Aufwand eine Familienheimfahrt pro Woche mit 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen.

Quelle: FG MĂĽnster, Newsletter Oktober 2018 (Ls)

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