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Dieselgate | Händler muss gebrauchten VW zurücknehmen (OLG)

Ein Autohaus muss einen VW Eos 2,0 TDI mit dem Motor des Typs EA 189 mit Abschaltvorrichtung zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungsersatzes erstatten (OLG Köln, Beschluss v. 28.05.2018 - 27 U 13/17; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger hatte das im Jahr 2011 erstmals zugelassene Gebrauchtfahrzeug im April 2015 zu einem Preis von 22.000 € gekauft. Im November 2015 forderte er das Autohaus dazu auf, innerhalb von ca. 3,5 Wochen ein mangelfreies Fahrzeug gleichen Typs nachzuliefern, hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern. Nachdem das Autohaus auf die für Anfang des Jahres 2016 geplante Rückrufaktion zur Behebung des Mangels hingewiesen hatte, erklärte der Kläger Mitte Januar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung. Seit September 2016 steht eine technische Lösung für das Software-Update für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung.
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln, wonach der Händler das Fahrzeug zurücknehmen muss und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 8 Cent pro gefahrenen Kilometer zu erstatten hat.
Hierzu führten die Richter u.a. weiter aus:
  • Ein vernünftiger Durchschnittskäufer erwartet, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch eine Täuschung erwirkt hat.
  • Das Fahrzeug ist mangelhaft, da eine Software installiert gewesen ist, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsieht.
  • Allein die Installation der Software führt dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweist.
  • Der Kläger hat bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen dürfen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten wird. Daher hat er nach Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten können.
  • Ihm ist nicht zuzumuten gewesen, für einen damals nicht absehbar langen Zeitraum zuzuwarten, da zum einen das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates nicht festgestanden haben und zum anderen in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des erworbenen PKW sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden haben.
  • Zwar könnte die vom Kläger gesetzte Frist zu kurz gewesen sein. Indes setzt eine zu kurz bemessene Frist in der Regel eine angemessene Frist - hier von sieben Wochen - in Lauf.
  • Obwohl das Softwareupdate nach Beklagtenangaben einen Aufwand von weniger als 100 Euro verursacht, ist der Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Dies ergibt eine umfassende Interessenabwägung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktritterklärung ist das Softwareupdate weder vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt gewesen noch hat es überhaupt zur Verfügung gestanden. Schon mit Rücksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kann ein unerheblicher Sachmangel mit Blick auf die möglichen Folgen für den Käufer nicht angenommen werden.
  • Darüber hinaus ist die vom LG angenommene Höhe des Nutzungsersatzes von 8 Cent pro gefahrenen Kilometer nicht zu beanstanden.
Hinweise: Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Für die unterlegene Partei besteht die Möglichkeit, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen.
Der Hersteller des Fahrzeugs war in dem Verfahren nicht als beklagte Partei beteiligt. Dem Hersteller wurde jedoch vom Autohaus der Streit verkündet und er ist auf Seiten des Autohauses als Streithelfer dem Rechtsstreit beigetreten.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v. 11.06.2018 (il)

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Heine/Trinks, Ertragsteuerlicher Ausblick auf Diesel-Fahrverbote, NWB 17/2018 S. 1254, NWB DokID: NAAAG-80666
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