Die Bundesregierung fĂĽhrt hierzu aus:
- Betriebe, die bis 30. Juni erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Mit der Verordnung gilt weiterhin: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 %. Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Hinweis
Die neue Verordnung tritt am Tag nach der VerkĂĽndung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1.4.2021 geschehen.
Häufige Fragen zu Kurzarbeit während der Corona-Pandemie beantworten das Bundesarbeitsministerium und die Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Bundesregierung online (JT)
Verwandte Artikel:
Stier, Das Kurzarbeitergeld und seine steuer- und beitragsrechtliche Behandlung, Beilage zu NWB 13/2021 S. 21, NWB ZAAAH-75151
Diese Seminare könnten Sie interessieren:
- Aktuelles Steuerrecht: Das Steuerberater Update
- Die Steuerberatung im digitalen Wandel
- Einkommensteuererklärung 2020
- Nutzungsdauer von Computer Hard- und Software
- Digitale Rechnungen, E-Invoicing (XRechnung) und Scannen fĂĽr ein effizienteres Rechnungswesen