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Brexit | Steuerrechtliche Auswirkungen (Bundesregierung)

Der Austritt Großbritanniens aus der EU kann in verschiedenen Fällen zu steuerlichen Mehrbelastungen führen. Betroffen könnte etwa der Sonderausgabenabzug sein, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/2613) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/2279) mit.

Hintergrund: Am 23.06.2016 stimmten die Bürger des Vereinigten Königreichs für einen Austritt aus der Europäischen Union („Brexit“). Am 29.03.2017 leitete die englische Premierministerin Theresa May den Austrittsprozess gemäß Artikel 50 des EU-Vertrages offiziell ein. Hiernach ist der formelle Austritt aus der Europäischen Union für März 2019 vorgesehen. Zu den möglichen Auswirkungen führte die Bundesregierung u.a. aus:Doppelbesteuerung/Wegzugsbesteuerung
  • Das DBA-Vereinigtes Königreich ist Teil der geltenden Rechtsordnung. Sofern die Regelungen des DBA nach Brexit nicht mehr durch das Unionsrecht oder andere formelle Gesetze modifiziert werden, leben sie wieder auf und entfalten uneingeschränkt Geltung.
  • Die Besteuerungstatbestände beim Wegzug, der Sitzverlegung oder der Entstrickung von Wirtschaftsgütern werden grundsätzlich unabhängig davon ausgelöst, ob es sich beim Zielstaat um einen EU/EWR-Staat oder einen Drittstaat handelt. Unterschiede bestehen allerdings dahingehend, dass für EU/EWR-Sachverhalte zum Teil günstigere Stundungsregelungen gelten, deren Voraussetzungen aufgrund des Brexits auch ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen entfallen könnten (z. B: § 4g EStG oder § 6 AStG).
  • Entsprechendes gilt für die sogenannte Einbringungsgewinnbesteuerung nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 UmwStG, die ebenfalls allein aufgrund des Brexits ausgelöst werden könnte. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe untersucht aktuell die steuerlichen Folgen des Brexits bei der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung und prüft gesetzlichen Anpassungsbedarf.
Einkommensteuer
  • Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, könnte ein Sonderausgabenabzug für in Deutschland Steuerpflichtige für folgende Aufwendungen nicht mehr möglich sein, wenn der Empfänger der Zahlung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hat
    • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten i. S. d. § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG
    • auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG
    • Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs i. S. d. § 10 Absatz 1a Nummer 3 EStG
    • Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs i. S. d. § 10 Absatz 1a Nummer 4 EStG
  • Sobald das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, könnte auch eine grenzüberschreitende Zusammenveranlagung von Ehepatten/Lebenspartnern nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 nicht mehr möglich sein.
  • Beschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen (§ 1 Absatz 4 EStG) können für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 50 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b EStG und für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Dies gilt gemäß § 50 Absatz 2 Satz 7 EStG jedoch nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sobald das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, könnten Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich keine entsprechenden Veranlagungen mehr beantragen.
  • Stipendien eines im Vereinigten Königreich ansässigen Gebers könnten ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, bei in Deutschland steuerpflichtigen Empfängern zu steuerpflichtige Einnahmen führen.
Körperschaftsteuer Sobald das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, könnten im Vereinigten Königreich ansässige Körperschaften nicht mehr den Status der Gemeinnützigkeit erlangen. Sie wären daher nicht mehr nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreit. „Ehrenamtlich“ bei diesen Körperschaften Engagierte müssten als Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale erhaltene Zahlungen voll versteuern. Umsatzsteuer Das Umsatzsteuergesetz (UStG) knüpft an die unionsrechtliche Unterscheidung zwischen Mitgliedstaat und Drittstaat an. Das Vereinigte Königreich wird durch den Brexit aus umsatzsteuerlicher Sicht zum Drittstaat mit der Folge, dass nunmehr die Regelungen für Drittländer automatisch gelten. Quelle: hib - heute im Bundestag Nr. 429 und BT-Drucks. 19/2613 (Ls) Verwandte Artikel:
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