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Berufsrecht | Verordnung über die Steuerberaterplattform (BMF)

Vor dem Hintergrund der Einführung einer Steuerberaterplattform ab dem 1.1.2023 hat das BMF den Entwurf einer Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung - StBPPV) veröffentlicht.

Im Wesentlichen umfasst die Rechtsverordnung zwei Regelungsbereiche, nämlich erstens Vorgaben für die Steuerberaterplattform und zweitens Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer:

Die Bundessteuerberaterkammer hat zur elektronischen Kommunikation und elektronischen Zusammenarbeit sowie zum sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ab dem 1.1.2023 eine Steuerberaterplattform einzurichten. Über die Steuerberaterplattform soll insbesondere die Identifizierung und Authentisierung mit Bestätigung der Berufsträgereigenschaft so durchgeführt werden können, dass sie unter anderem für die digitalen Dienstleistungen aus dem Aufgabenbereich der Steuerberaterkammern zentral und einheitlich zur Verfügung stehen. Die erste Ausbaustufe der Steuerberaterplattform soll die Einrichtung und der Betrieb eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sein.

Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ist ein Medium zur sicheren und authentisierten Kommunikation im EGVP/OSCI-Verbund, den Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften zukünftig nutzen sollen und der eine zentrale Bedeutung haben wird.

Nachrichten, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften über ihre Postfächer versenden, werden mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis versehen, der sowohl die Personenidentität als auch die Berufsträgereigenschaft bestätigt. Dieser Herkunftsnachweis ist Voraussetzung für die Formwirksamkeit von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren. Daher muss auch für die Authentisierung im Steuerberaterpostfach eine bestätigte Berufsträger-Identität verwendet werden.

Dies gilt in gleicher Weise für alle Dienste, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften mit dieser Identität nutzen - und damit auch für das Steuerberaterpostfach. Insbesondere sofern der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft vor den Gerichten postulationsfähig ist, stellen die Verfahrensordnungen beim Versand über ein besonderes Steuerberaterpostfach die Anforderung des (eigenhändigen) Versands durch die Berufsträgerin oder den Berufsträger (vergleiche §§ 130a Absatz 3 ZPO und § 52a Absatz 3 der FGO). Dies kann nur durch ein hinreichend sicheres, personenbezogenes Authentisierungsverfahren gewährleistet werden.
Hinweis:

Der Referentenentwurf der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

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