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Wer jetzt Bilanzbuchhalter/in, Bilanzbuchhalter/in-International, Controller/in oder Steuerfachwirt/in werden möchte, hat beste Chancen darauf, zur Gruppe der förderfähigen Personen zu gehören. Und dabei gilt: Auch wer bereits eine Aufstiegsfortbildung selbst finanziert hat, erhält die Förderung für eine weitere Auf-stiegsfortbildung trotzdem. Das wird viele Fachkräfte im Finanz- und Rechnungswesen, die nach der alten Regelung nicht gefördert werden konnten, freuen.
Die Förderung besteht aus einem Zuschuss zu den Fortbildungskosten in Höhe von 30,5 %, der einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Der Rest wird über ein Darlehen bei der KfW finanziert. Darüber hinaus orientiert sich die Förderung stärker am Erfolg als bisher. Wer seine Prüfung besteht, dem werden 25 % des Restdarlehens erlassen.
Besondere Unterstützung erhalten nach dem Gesetz Fortbildungswillige mit Kindern: Der Erhöhungsbetrag pro Kind steigt von derzeit 179 Euro auf 210 Euro pro Monat. Die Hälfte davon wird als Zuschuss gezahlt und nicht mehr nur wie bisher als Darlehen gewährt. Zugleich ist ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro pro Kind und Monat als Zuschuss für Alleinerziehende vorgesehen. Darüber hinaus sollen der Unterhaltsbeitrag und der Kin-derbetreuungszuschlag auch während der neu eingeführten Prüfungsvorbereitungsphase für bis zu weiteren drei Monaten als Darlehen gewährt werden.
Für eine Förderung müssen bestimmte individuelle Voraussetzungen vorliegen.
I. d. R. wird gefördert, wer:
1.Maßnahmebeitrag:
Dieser Beitrag dient der Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (IHK) in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren.
Der Maßnahmebeitrag wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Er besteht aus einem Zu-schuss von 30,5 %, der Rest besteht aus einem zinsgünstigen Darlehen.
Für Alleinerziehende erhöht sich der Maßnahmebeitrag um die notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, höchstens aber um 113 Euro für jeden Monat je Kind, sowie behinderte Kinder ohne Altersbegrenzung.
2.Unterhaltsbeiträge:
Bei Vollzeitmaßnahmen werden in der Regel einkommens- und vermögensabhängige Unterhaltsbeiträge gewährt.
Zum Beispiel erhalten Alleinstehende zur Finanzierung des Lebensunterhaltes bis zu 675 Euro. Für Antrag-steller mit Kindern und einem nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner erhöht sich der Unterhaltsbedarf um 215 Euro für den Ehepartner, für jedes Kind um 210 Euro.

Grundsätzlich kann der Antrag während der gesamten Lehrgangsdauer gestellt werden. Wenn sicher gestellt sein soll, dass die Zahlungen mit Lehrgangsbeginn starten, sollte der Antrag möglichst rund 8 Wochen vor Beginn eines Lehrgangs der Behörde vorliegen.
Für weitere Informationen rufen Sie uns einfach unverbindlich an und lassen Sie sich auf dem Hintergrund Ihrer persönlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen individuell beraten.
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